In letzter Zeit wird in der Öffentlichkeit verstärkt gefordert, die Rechtsstellung Homosexueller zu verbessern – insbesondere durch:
Dazu wird angeführt, dass man eine Beurteilung der Homosexualität als
unmoralisch, krankhaft und sozialschädlich etc aufgeben müsse. Untersuchungen
hätten gezeigt, dass eine homosexuelle Disposition gewissen Menschen sozusagen
„in die Wiege gelegt“ worden sei, weshalb weder eine „Verführung“ zur
Homosexualität noch eine „Heilung“ von solchen Neigungen möglich sei.
Wenn dem so sei, erübrige sich ein strafrechtlicher Schutz vor Verführung, und
nicht nur das: Wer habe das Recht, Homosexualität als „minderwertig“ zu
bezeichnen, wird rhetorisch gefragt; wer könne es nun noch wagen, eine
„Heilungsmöglichkeit“ zu behaupten oder „Behandlung“ anzubieten bzw. in
Angriff zu nehmen? Theologisch verbrämt spricht man gar von Homosexualität als
„gleichwertiger Schöpfungsvariante“.
Wer diese Prämissen teilt, kann sich wohl kaum mehr gegen die eingangs
angeführten Forderungen stellen. Man könnte in Anlehnung an die mittlerweile
rechtlich implementierte „positive Diskriminierung“ von Frauen sogar noch
weiter gehen und fragen (dies geschieht auch tatsächlich, allerdings noch kaum
hierzulande), was gegen sog. „affirmative actions“ zugunsten von Homosexuellen
spräche. - Als Mindestforderung scheint sich die Gleichstellung homosexueller
und heterosexueller Paare zu ergeben: Diejenigen Homosexuellen, die heiraten
wollen, sollen dies mit denselben Folgen wie Heterosexuelle tun können;
andere, die „formlos“ zusammenleben möchten, sollte dies unter denselben
rechtlichen Rahmenbedingungen wie heterosexuellen „Lebensabschnittspartnern“
möglich sein.
- Keine Diskriminierung, aber auch keine Gleichstellung: So sehr man
einerseits das Recht Homosexueller auf Privatleben zu achten und zu
respektieren hat, so wenig ist andererseits eine positive staatliche
Anerkennung und Förderung angebracht. Diese beide Bereiche sind sorgfältig
voneinander zu unterscheiden.
Es muss weiterhin möglich sein, auch öffentlich Orientierung und Hilfe
anzubieten. Wenn von Seiten der Homosexuellenbewegung ein strafrechtlicher
Schutz vor Hetze gegen Homosexuelle gefordert wird, so ist dagegen
grundsätzlich nichts einzuwenden. Es muss allerdings darauf geachtet werden,
dass der Tatbestand sorgfältig formuliert wird, damit nicht z.B. schon die
Rede von Homosexualität als Krankheit oder das Anbieten von Hilfe als
strafrechtlich zu verfolgende Hetze gegen Homosexuelle angesehen werden kann.
Wem eine solche Befürchtung zu weit hergeholt erscheint, der darf an folgendes
erinnert werden: Als ein Bischof der katholischen Kirche in Anlehnung an den
amerikanischen Psychiater RICHARD COHEN öffentlich feststellte, dass
Homosexualität heilbar sei, forderte der damalige geschäftsführende Klubobmann
der SPÖ, PETER KOSTELKA, in einer Aussendung, „einzelne Schutzbestimmungen im
Strafrecht zu schaffen, um solche Entgleisungen nicht einfach hinnehmen zu
müssen.“ „Die Presse“ vom 27.11.2000 (Ressort Innenpolitik)
- Staatliche Förderung ist begründungsbedürftig: Der Staat hat an stabilen
heterosexuellen Beziehungen, in erster Linie an guten Ehen, ein eminentes
Interesse, da von diesen nicht weniger als seine Zukunft abhängt. Nur aus
heterosexuellen Beziehungen können Kinder hervorgehen. In stabilen
heterosexuellen Beziehungen haben Kinder die besten Entfaltungsmöglichkeiten.
Gerade heute wird immer klarer, dass Kinder Mutter und Vater als stabile
Bezugspersonen brauchen, und dass das Fehlen derselben grobe
Entwicklungsstörungen bis hin zur Neigung zu Kriminalität, Drogensucht,
Promiskuität etc (mit-) verursachen kann. Vgl Horst Petri, Das Drama der
Vaterentbehrung. Vom Chaos der Familie zu einer neuen „Geschlechterdemokratie,
Studioheft Radio Vorarlberg Nr 35 (Frühling 2001), 43.
Das eben dargestellte öffentliche Interesse rechtfertigt daher rechtliche
Privilegierungen der Ehe als optimale Grundlage der Familie. Da aufgrund der
gesellschaftlichen Veränderungen Beziehungen instabiler geworden sind und
nicht immer in eine Ehe münden, hat der Staat gewisse Privilegierungen der Ehe
auch auf heterosexuelle Lebensgemeinschaften übertragen, da diese in der Regel
oder zumindest potentiell auch Aufgaben übernehmen wie stabile eheliche
Beziehungen.
Homosexuelle Beziehungen sind hingegen reine Privatsache. Es besteht daher
kein öffentliches Interesse an ihnen, welches über das allgemeine öffentliche
Interesse an gutem Einvernehmen der Bürger untereinander hinausginge.
Ungleiches ungleich zu behandeln stellt aber keine Diskriminierung dar!
Eingriffe in die Vertragsfreiheit wie etwa das Eintrittsrecht in den
Mietvertrag des Partners können nur bei Vorliegen eines gewichtigen
öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden. Dasselbe gilt für Leistungen
der Solidargemeinschaft an Eheleute bzw. heterosexuelle Lebenspartner z.B. in
Form von Steuerbegünstigungen oder Sozialleistungen.
Das Eheverständnis lässt sich auch nicht rein auf die heterosexuelle
Geschlechtlichkeit reduzieren, hier geht es nicht um die „Privilegierung“ von
Gefühlsvarianten und Triebneigungen. Sollten homosexuelle Beziehungen
privilegiert werden, so müssten genauso Lebensgemeinschaften von Geschwistern
oder von Elternteilen mit ihren erwachsenen Kindern gefördert werden.
Für die Einführung eines ZIP wird argumentiert, man müsse Menschen, die
einander lieben und sich (außerrechtlich) zu gegenseitiger Hilfeleistung und
Beistand verpflichten, einen rechtlichen Rahmen bereitstellen: „Gleiches Recht
für gleich viel Liebe“.
Dagegen ist einzuwenden: Die sogenannten Begünstigungen (im Mietrecht,
Steuerrecht etc) von Ehen und Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau
begründen sich nicht in der sexuellen Beziehung und auch nicht in erster Linie
in dem Versprechen gegenseitigen Beistandes, sondern im elementaren Interesse
der Gesellschaft, physisch zu überleben: Ehen und (wenngleich mit gewissen
Einschränkungen) außereheliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau
führen in der Regel (und Gesetze haben an der Regel, nicht an der Ausnahme
anzuknüpfen, sodass die Kinderlosigkeit zahlreicher Ehen und
Lebensgemeinschaften kein Gegenargument darstellt) zur Geburt von Kindern und
sichern so das Überleben und die Zukunft der Gesellschaft bzw der Menschheit
überhaupt. Daher sind Eingriffe in Rechte Dritter (zB in das Eigentumsrecht im
Fall des Eintrittsrechts in Mietverträge) verfassungsrechtlich zu
rechtfertigen, ebenso Aufwendungen der Solidargemeinschaft (zB in Form von
Steuerbegünstigungen oder Förderungen).
Dagegen ist auch nicht einzuwenden, dass auch Homosexuelle Kinder adoptieren
oder sogar (im Fall von weiblichen homosexuellen Verbindungen) etwa durch
künstliche Befruchtung oder zukünftig durch Klonen „Nachkommen“ bekommen
könnten. Zahlreiche Studien belegen, dass die besten Bedingungen für eine
gesunde Kindesentwicklung stabile heterosexuelle Beziehungen darstellen (am
besten daher gut gelebte Ehen). Vater- und Mutterschaft sind nicht bloß
„Rollen“, sondern in der Natur begründete Aufgaben, die ohne Schaden für das
Kind nicht substituierbar sind. Der Staat kann nicht ohne Schaden ein Umfeld
von Kindern fördern, das nicht die erforderlichen Bedingungen bereitstellen
kann!
Wenn man nun zur Auffassung kommen sollte, dass über Ehe und heterosexuelle
Lebensgemeinschaften hinaus auch anderweitige „Solidaritätsgemeinschaften“ (zB
die von Homosexuellen), welche die zentrale generative Funktion nicht bzw
nicht adäquat erfüllen, die Ehen und heterosexuellen Lebensgemeinschaften
vorbehaltenen Begünstigungen bekommen sollten, dann dürfte man jedenfalls
nicht an dem sexuellen Beziehungsaspekt anknüpfen: Dieser ist tatsächlich
Privatsache, wo sich der Staat – selbstverständlich in Grenzen etwa des
Jugendschutzes bzw der öffentlichen Sittlichkeit – nach modernem Verständnis
nicht einzumengen hat. Anknüpfungspunkt könnte allenfalls die – von der
sexuellen Komponente unabhängige – Solidaritätsgemeinschaft zwischen Personen
an sich sein.
Folgte man diesem Gedanken, so müsste man im Rahmen des ZIP nicht bloß
homosexuelle Lebensgemeinschaften berücksichtigen, sondern auch andere
Verbindungen, welche auf besonderem gegenseitigem Beistand beruhen (zB Pflege
eines besonders pflegebedürftigen Menschen durch eine nicht seiner Familie
angehörige Person). Eine Beschränkung auf homosexuelle Lebensgemeinschaften
wäre unsachlich und daher verfassungswidrig.
Die Grundfrage bleibt jedoch, ob das öffentliche Interesse an solchen
„Lebensgemeinschaften“ überhaupt erheblich genug ist, Eingriffe in
Rechtspositionen anderer (Eingriff ins Eigentum durch Eintrittsrechte in
Mietverträge) oder sonstige Aufwendungen der Solidargemeinschaft
verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Anmerkung: Die Diskussion wird völlig einseitig und unsachlich geführt. Die
Diskriminierungshypothese geht überwiegend von einem Vergleich der Ehe mit der
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft aus.
Die behauptete Diskriminierung ist aber zu überprüfen an der Behandlung
heterosexueller Lebensgemeinschaft zur homosexuellen Lebensgemeinschaft.
Erbrecht: Behauptet wird, dass
Homosexuelle einander nicht beerben können
Richtig ist, dass Homosexuelle – wie alle anderen Menschen auch – einander als
Erbe testamentarisch einsetzen können. Es genügt ein handschriftliches
Dokument. Das gesetzliche Erbrecht haben nur Ehepartner. Es gibt also weder
ein gesetzliches Erbrecht des (bloßen) Lebensgefährten, noch eine steuerliche
Begünstigung des aufgrund eines Testaments erbenden Lebensgefährten (für Homo-
und Heterosexuelle gilt Steuerklasse V).
Mietrecht: Gefordert wird ein
Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen homosexuellen
Lebenspartners
Richtig ist, dass Eingriffe in die Vertragsfreiheit bzw Freiheit der Verfügung
über das Eigentum wie etwa die Statuierung eines gesetzlichen
„Zwangsmietverhältnisses“ einen massiven Eingriff in die liberale
Wirtschaftsordnung und das Grundrecht auf Eigentum darstellen. Solche
Eingriffe sind nur bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen
gerechtfertigt.
(Der OGH lehnte vor etlicher Zeit ab, einem Homosexuellen die Übernahme des
Mietvertrages seines Freundes zu gestatten. 2003 sah der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg darin eine Diskriminierung. Laut
Mietrechtsexperten ist davon auszugehen, dass Gerichte seither das
Eintrittsrecht homosexuellen Partnern ebenso zubilligen. (Übrigens: Seit 2002
hat die Stadt Wien für 220 000 Gemeindewohnungen die Regelung für hetero und
homosexuelle Lebenspartner an die für Ehepartner angeglichen).
Der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrages steht natürlich auch
Homosexuellen offen.
Besuchsrecht bzw Auskunftsrecht: Behauptet
wird, dass homosexuellen Lebenspart-
nern im Falle eines Krankenhausaufenthalts kein Recht auf Auskunft über den
Gesundheitszustand bzw Besuchsrecht gewährt würde.
Richtig ist, dass die Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand
eines Patienten nur mit dessen Zustimmung erfolgen darf. Die ärztliche
Verschwiegenheitspflicht gilt für jedermann. Ebenso wie selbst dem Ehegatten
die Auskunftserteilung verweigert werden kann, kann sie einem homosexuellen
Partner erteilt werden. Angenommen wird eine Einwilligung des Patienten, ihm
nahestehende Personen zu informieren. (So im AKH, Lorenz-Böhler-Spital,
Rudolfinerhaus, Göttlicher Heiland etc) Wenn ein Patient nicht äußerungsfähig
ist, liegt das Ermessen beim jeweiligen Arzt. Abgesehen davon, könne Patienten
zu Lebzeiten eine Patientenverfügung erlassen, wer informiert werden darf.
Arbeitsrecht/Pflegefreistellung (öffentliches
Dienstrecht/privates Arbeitsrecht):
Behauptet wird, dass Homosexuelle kein Recht auf Pflegefreistellung hätten
Richtig ist, dass die Koalitionsregierung am 1. Juli 2004, in Umsetzung einer
EU - Richtlinie, gegen die Stimmen der Opposition, ein Verbot der
Benachteiligung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung
beschlossen hat. Die Pflegefreistellung steht daher auch schwulen und
lesbischen Arbeitnehmern zu.
Im Bereich der Landesgesetzgebung sind derartige Regelungen nicht überall
vorgesehen.
Sozialversicherung: Gefordert wird die
Hineinnahme des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten in den Kreis der
beitragsfreien anspruchsberechtigten Angehörigen
Leistungen der Solidargemeinschaft wie die oben angesprochenen können nur bei
Vorliegen öffentlicher Interessen gerechtfertigt werden. Daher ist etwa die
Hineinnahme des gleichgeschlechtlichen Partners in den Kreis der
beitragsfreien anspruchsberechtigten Angehörigen nicht begründbar. In diesem
Zusammenhang wäre auch die jüngste Einschränkung der Regelung beitragsfreier
Mitversicherung zu beachten: Beitragsfreiheit soll nunmehr, vereinfacht
gesagt, nur dem Ehepartner gewährt werden, der sich der Pflege bzw Obsorge
widmet und deshalb auf Erwerbstätigkeit verzichtet. Eine kostenlose
Mitversicherung ohne (frühere) Pflege von Kindern gibt es inzwischen nicht
einmal mehr für Ehepaare! Es ist ein zusätzlicher Beitrag für die
Mitversicherung zu entrichten. Eine Hinterbliebenversorgung in der
Sozialversicherung steht nur Ehegatten zu.
Pensionsrecht: Gefordert wird ein Pensionsanspruch des homosexuellen „Witwers“
Historisches Ziel der Witwenpension war es, Hausfrauen, die ihre Arbeit der
Kindererziehung gewidmet hatten, finanziell abzusichern. Bei Homosexuellen ist
keinerlei Versorgungszweck erkennbar, da jeder Homosexuelle in Ermangelung von
Obsorgepflichten für Kinder aus dieser homosexuellen Beziehung problemlos
einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Überdies brächte jede
sozialversicherungsrechtliche Privilegierung deutliche Mehrkosten mit sich mit
der Konsequenz der Erhöhung der Beträge für alle Beitragszahler.
Auch die heterosexuelle Lebensgemeinschaft hat keinen Pensionsanspruch.
Damit wird klar, was gewollt ist, die Homosexuellen - EHE und nicht die „An-
erkennung der Lebensgemeinschaft.“
Steuerrecht: Behauptet wird eine
steuerliche Diskriminierung der Homosexuellen
Richtig ist, dass Schwulen und Lesben, die Kinder in die Partnerschaft
mitbringen, zwar nicht der Alleinverdienerabsetzbetrag, jedoch der gleich hohe
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, ohne dass ihnen das Zusammenleben mit
ihrem Partner schaden würde.
Erbschafts- und Schenkungssteuer begünstigt nur Ehegatten.
Staatsbürgerschaftserwerb: vereinfachter
Erwerb steht nur Ehegatten zu.
Adoptionsrecht: Gefordert wird ein
Adoptionsrecht für Homosexuelle
Bedeutende Stimmen in der pädagogischen Forschung betonen, dass Kinder zur
gesunden Entwicklung Vater und Mutter benötigen. Da im Rahmen von
homosexuellen Beziehungen die Aufteilung von Vater- und Mutterrolle naturgemäß
nicht möglich ist, sind negative Folgen auf die kindliche Entwicklung zu
befürchten. Es ist daher ein Adoptionsrecht homosexueller Paare strikt
abzulehnen. Vgl Heinz Zangerle „Homo-Ehe: Und was ist mit den Kindern?“ siehe
Beilage G; Horst Petri „Das Drama der Vaterentbehrung“, Freiburg, Herder;
derselbe “Vom Chaos der Familie zu einer neuen Geschlechterdemokratie“,
Studioheft Radio Vorarlberg Nr. 35 (Frühling 2001),43. Gerhard J.M. van den
Aardweg „Homo-„Ehe“ und Adoption durch Homosexuelle“(www.aerzteaktion.de)