Gleichbehandlung oder Nichtdiskriminierung von Homosexuellen?
(Akademikerbund Wien - August 2004)

1. Forderungen

In letzter Zeit wird in der Öffentlichkeit verstärkt gefordert, die Rechtsstellung Homosexueller zu verbessern – insbesondere durch:

2. Begründung

Dazu wird angeführt, dass man eine Beurteilung der Homosexualität als unmoralisch, krankhaft und sozialschädlich etc aufgeben müsse. Untersuchungen hätten gezeigt, dass eine homosexuelle Disposition gewissen Menschen sozusagen „in die Wiege gelegt“ worden sei, weshalb weder eine „Verführung“ zur Homosexualität noch eine „Heilung“ von solchen Neigungen möglich sei.
Wenn dem so sei, erübrige sich ein strafrechtlicher Schutz vor Verführung, und nicht nur das: Wer habe das Recht, Homosexualität als „minderwertig“ zu bezeichnen, wird rhetorisch gefragt; wer könne es nun noch wagen, eine „Heilungsmöglichkeit“ zu behaupten oder „Behandlung“ anzubieten bzw. in Angriff zu nehmen? Theologisch verbrämt spricht man gar von Homosexualität als „gleichwertiger Schöpfungsvariante“.
Wer diese Prämissen teilt, kann sich wohl kaum mehr gegen die eingangs angeführten Forderungen stellen. Man könnte in Anlehnung an die mittlerweile rechtlich implementierte „positive Diskriminierung“ von Frauen sogar noch weiter gehen und fragen (dies geschieht auch tatsächlich, allerdings noch kaum hierzulande), was gegen sog. „affirmative actions“ zugunsten von Homosexuellen spräche. - Als Mindestforderung scheint sich die Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Paare zu ergeben: Diejenigen Homosexuellen, die heiraten wollen, sollen dies mit denselben Folgen wie Heterosexuelle tun können; andere, die „formlos“ zusammenleben möchten, sollte dies unter denselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie heterosexuellen „Lebensabschnittspartnern“ möglich sein.

3. Notwendige Richtigstellungen

a) zur Behauptung, Homosexualität sei eine angeborene und unveränderliche Disposition; daher könne niemand zu homosexueller Orientierung „verführt“ werden:

b) Schlussfolgerungen für die rechtliche Behandlung Homosexueller:

- Keine Diskriminierung, aber auch keine Gleichstellung: So sehr man einerseits das Recht Homosexueller auf Privatleben zu achten und zu respektieren hat, so wenig ist andererseits eine positive staatliche Anerkennung und Förderung angebracht. Diese beide Bereiche sind sorgfältig voneinander zu unterscheiden.
Es muss weiterhin möglich sein, auch öffentlich Orientierung und Hilfe anzubieten. Wenn von Seiten der Homosexuellenbewegung ein strafrechtlicher Schutz vor Hetze gegen Homosexuelle gefordert wird, so ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Es muss allerdings darauf geachtet werden, dass der Tatbestand sorgfältig formuliert wird, damit nicht z.B. schon die Rede von Homosexualität als Krankheit oder das Anbieten von Hilfe als strafrechtlich zu verfolgende Hetze gegen Homosexuelle angesehen werden kann. Wem eine solche Befürchtung zu weit hergeholt erscheint, der darf an folgendes erinnert werden: Als ein Bischof der katholischen Kirche in Anlehnung an den amerikanischen Psychiater RICHARD COHEN öffentlich feststellte, dass Homosexualität heilbar sei, forderte der damalige geschäftsführende Klubobmann der SPÖ, PETER KOSTELKA, in einer Aussendung, „einzelne Schutzbestimmungen im Strafrecht zu schaffen, um solche Entgleisungen nicht einfach hinnehmen zu müssen.“ „Die Presse“ vom 27.11.2000 (Ressort Innenpolitik)

- Staatliche Förderung ist begründungsbedürftig: Der Staat hat an stabilen heterosexuellen Beziehungen, in erster Linie an guten Ehen, ein eminentes Interesse, da von diesen nicht weniger als seine Zukunft abhängt. Nur aus heterosexuellen Beziehungen können Kinder hervorgehen. In stabilen heterosexuellen Beziehungen haben Kinder die besten Entfaltungsmöglichkeiten. Gerade heute wird immer klarer, dass Kinder Mutter und Vater als stabile Bezugspersonen brauchen, und dass das Fehlen derselben grobe Entwicklungsstörungen bis hin zur Neigung zu Kriminalität, Drogensucht, Promiskuität etc (mit-) verursachen kann. Vgl Horst Petri, Das Drama der Vaterentbehrung. Vom Chaos der Familie zu einer neuen „Geschlechterdemokratie, Studioheft Radio Vorarlberg Nr 35 (Frühling 2001), 43.
Das eben dargestellte öffentliche Interesse rechtfertigt daher rechtliche Privilegierungen der Ehe als optimale Grundlage der Familie. Da aufgrund der gesellschaftlichen Veränderungen Beziehungen instabiler geworden sind und nicht immer in eine Ehe münden, hat der Staat gewisse Privilegierungen der Ehe auch auf heterosexuelle Lebensgemeinschaften übertragen, da diese in der Regel oder zumindest potentiell auch Aufgaben übernehmen wie stabile eheliche Beziehungen.
Homosexuelle Beziehungen sind hingegen reine Privatsache. Es besteht daher kein öffentliches Interesse an ihnen, welches über das allgemeine öffentliche Interesse an gutem Einvernehmen der Bürger untereinander hinausginge. Ungleiches ungleich zu behandeln stellt aber keine Diskriminierung dar! Eingriffe in die Vertragsfreiheit wie etwa das Eintrittsrecht in den Mietvertrag des Partners können nur bei Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden. Dasselbe gilt für Leistungen der Solidargemeinschaft an Eheleute bzw. heterosexuelle Lebenspartner z.B. in Form von Steuerbegünstigungen oder Sozialleistungen.
Das Eheverständnis lässt sich auch nicht rein auf die heterosexuelle Geschlechtlichkeit reduzieren, hier geht es nicht um die „Privilegierung“ von Gefühlsvarianten und Triebneigungen. Sollten homosexuelle Beziehungen privilegiert werden, so müssten genauso Lebensgemeinschaften von Geschwistern oder von Elternteilen mit ihren erwachsenen Kindern gefördert werden.

4. Die Problematik eines „zivilen Pakts“ (ZIP) für Homosexuelle

Für die Einführung eines ZIP wird argumentiert, man müsse Menschen, die einander lieben und sich (außerrechtlich) zu gegenseitiger Hilfeleistung und Beistand verpflichten, einen rechtlichen Rahmen bereitstellen: „Gleiches Recht für gleich viel Liebe“.

Dagegen ist einzuwenden: Die sogenannten Begünstigungen (im Mietrecht, Steuerrecht etc) von Ehen und Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau begründen sich nicht in der sexuellen Beziehung und auch nicht in erster Linie in dem Versprechen gegenseitigen Beistandes, sondern im elementaren Interesse der Gesellschaft, physisch zu überleben: Ehen und (wenngleich mit gewissen Einschränkungen) außereheliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau führen in der Regel (und Gesetze haben an der Regel, nicht an der Ausnahme anzuknüpfen, sodass die Kinderlosigkeit zahlreicher Ehen und Lebensgemeinschaften kein Gegenargument darstellt) zur Geburt von Kindern und sichern so das Überleben und die Zukunft der Gesellschaft bzw der Menschheit überhaupt. Daher sind Eingriffe in Rechte Dritter (zB in das Eigentumsrecht im Fall des Eintrittsrechts in Mietverträge) verfassungsrechtlich zu rechtfertigen, ebenso Aufwendungen der Solidargemeinschaft (zB in Form von Steuerbegünstigungen oder Förderungen).

Dagegen ist auch nicht einzuwenden, dass auch Homosexuelle Kinder adoptieren oder sogar (im Fall von weiblichen homosexuellen Verbindungen) etwa durch künstliche Befruchtung oder zukünftig durch Klonen „Nachkommen“ bekommen könnten. Zahlreiche Studien belegen, dass die besten Bedingungen für eine gesunde Kindesentwicklung stabile heterosexuelle Beziehungen darstellen (am besten daher gut gelebte Ehen). Vater- und Mutterschaft sind nicht bloß „Rollen“, sondern in der Natur begründete Aufgaben, die ohne Schaden für das Kind nicht substituierbar sind. Der Staat kann nicht ohne Schaden ein Umfeld von Kindern fördern, das nicht die erforderlichen Bedingungen bereitstellen kann!

Wenn man nun zur Auffassung kommen sollte, dass über Ehe und heterosexuelle Lebensgemeinschaften hinaus auch anderweitige „Solidaritätsgemeinschaften“ (zB die von Homosexuellen), welche die zentrale generative Funktion nicht bzw nicht adäquat erfüllen, die Ehen und heterosexuellen Lebensgemeinschaften vorbehaltenen Begünstigungen bekommen sollten, dann dürfte man jedenfalls nicht an dem sexuellen Beziehungsaspekt anknüpfen: Dieser ist tatsächlich Privatsache, wo sich der Staat – selbstverständlich in Grenzen etwa des Jugendschutzes bzw der öffentlichen Sittlichkeit – nach modernem Verständnis nicht einzumengen hat. Anknüpfungspunkt könnte allenfalls die – von der sexuellen Komponente unabhängige – Solidaritätsgemeinschaft zwischen Personen an sich sein.

Folgte man diesem Gedanken, so müsste man im Rahmen des ZIP nicht bloß homosexuelle Lebensgemeinschaften berücksichtigen, sondern auch andere Verbindungen, welche auf besonderem gegenseitigem Beistand beruhen (zB Pflege eines besonders pflegebedürftigen Menschen durch eine nicht seiner Familie angehörige Person). Eine Beschränkung auf homosexuelle Lebensgemeinschaften wäre unsachlich und daher verfassungswidrig.

Die Grundfrage bleibt jedoch, ob das öffentliche Interesse an solchen „Lebensgemeinschaften“ überhaupt erheblich genug ist, Eingriffe in Rechtspositionen anderer (Eingriff ins Eigentum durch Eintrittsrechte in Mietverträge) oder sonstige Aufwendungen der Solidargemeinschaft verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Anmerkung: Die Diskussion wird völlig einseitig und unsachlich geführt. Die Diskriminierungshypothese geht überwiegend von einem Vergleich der Ehe mit der gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft aus.
Die behauptete Diskriminierung ist aber zu überprüfen an der Behandlung heterosexueller Lebensgemeinschaft zur homosexuellen Lebensgemeinschaft.

Behauptungen und Fakten

Erbrecht: Behauptet wird, dass Homosexuelle einander nicht beerben können

Richtig ist, dass Homosexuelle – wie alle anderen Menschen auch – einander als Erbe testamentarisch einsetzen können. Es genügt ein handschriftliches Dokument. Das gesetzliche Erbrecht haben nur Ehepartner. Es gibt also weder ein gesetzliches Erbrecht des (bloßen) Lebensgefährten, noch eine steuerliche Begünstigung des aufgrund eines Testaments erbenden Lebensgefährten (für Homo- und Heterosexuelle gilt Steuerklasse V).


Mietrecht: Gefordert wird ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen homosexuellen Lebenspartners

Richtig ist, dass Eingriffe in die Vertragsfreiheit bzw Freiheit der Verfügung über das Eigentum wie etwa die Statuierung eines gesetzlichen „Zwangsmietverhältnisses“ einen massiven Eingriff in die liberale Wirtschaftsordnung und das Grundrecht auf Eigentum darstellen. Solche Eingriffe sind nur bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen gerechtfertigt.
(Der OGH lehnte vor etlicher Zeit ab, einem Homosexuellen die Übernahme des Mietvertrages seines Freundes zu gestatten. 2003 sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg darin eine Diskriminierung. Laut Mietrechtsexperten ist davon auszugehen, dass Gerichte seither das Eintrittsrecht homosexuellen Partnern ebenso zubilligen. (Übrigens: Seit 2002 hat die Stadt Wien für 220 000 Gemeindewohnungen die Regelung für hetero und homosexuelle Lebenspartner an die für Ehepartner angeglichen).
Der gemeinsame Abschluss eines Mietvertrages steht natürlich auch Homosexuellen offen.


Besuchsrecht bzw Auskunftsrecht: Behauptet wird, dass homosexuellen Lebenspart-
nern im Falle eines Krankenhausaufenthalts kein Recht auf Auskunft über den Gesundheitszustand bzw Besuchsrecht gewährt würde.

Richtig ist, dass die Erteilung von Auskünften über den Gesundheitszustand eines Patienten nur mit dessen Zustimmung erfolgen darf. Die ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt für jedermann. Ebenso wie selbst dem Ehegatten die Auskunftserteilung verweigert werden kann, kann sie einem homosexuellen Partner erteilt werden. Angenommen wird eine Einwilligung des Patienten, ihm nahestehende Personen zu informieren. (So im AKH, Lorenz-Böhler-Spital, Rudolfinerhaus, Göttlicher Heiland etc) Wenn ein Patient nicht äußerungsfähig ist, liegt das Ermessen beim jeweiligen Arzt. Abgesehen davon, könne Patienten zu Lebzeiten eine Patientenverfügung erlassen, wer informiert werden darf.


Arbeitsrecht/Pflegefreistellung (öffentliches Dienstrecht/privates Arbeitsrecht):
Behauptet wird, dass Homosexuelle kein Recht auf Pflegefreistellung hätten

Richtig ist, dass die Koalitionsregierung am 1. Juli 2004, in Umsetzung einer EU - Richtlinie, gegen die Stimmen der Opposition, ein Verbot der Benachteiligung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung beschlossen hat. Die Pflegefreistellung steht daher auch schwulen und lesbischen Arbeitnehmern zu.
Im Bereich der Landesgesetzgebung sind derartige Regelungen nicht überall vorgesehen.


Sozialversicherung: Gefordert wird die Hineinnahme des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten in den Kreis der beitragsfreien anspruchsberechtigten Angehörigen

Leistungen der Solidargemeinschaft wie die oben angesprochenen können nur bei Vorliegen öffentlicher Interessen gerechtfertigt werden. Daher ist etwa die Hineinnahme des gleichgeschlechtlichen Partners in den Kreis der beitragsfreien anspruchsberechtigten Angehörigen nicht begründbar. In diesem Zusammenhang wäre auch die jüngste Einschränkung der Regelung beitragsfreier Mitversicherung zu beachten: Beitragsfreiheit soll nunmehr, vereinfacht gesagt, nur dem Ehepartner gewährt werden, der sich der Pflege bzw Obsorge widmet und deshalb auf Erwerbstätigkeit verzichtet. Eine kostenlose Mitversicherung ohne (frühere) Pflege von Kindern gibt es inzwischen nicht einmal mehr für Ehepaare! Es ist ein zusätzlicher Beitrag für die Mitversicherung zu entrichten. Eine Hinterbliebenversorgung in der Sozialversicherung steht nur Ehegatten zu.
Pensionsrecht: Gefordert wird ein Pensionsanspruch des homosexuellen „Witwers“

Historisches Ziel der Witwenpension war es, Hausfrauen, die ihre Arbeit der Kindererziehung gewidmet hatten, finanziell abzusichern. Bei Homosexuellen ist keinerlei Versorgungszweck erkennbar, da jeder Homosexuelle in Ermangelung von Obsorgepflichten für Kinder aus dieser homosexuellen Beziehung problemlos einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Überdies brächte jede sozialversicherungsrechtliche Privilegierung deutliche Mehrkosten mit sich mit der Konsequenz der Erhöhung der Beträge für alle Beitragszahler.
Auch die heterosexuelle Lebensgemeinschaft hat keinen Pensionsanspruch.
Damit wird klar, was gewollt ist, die Homosexuellen - EHE und nicht die „An-
erkennung der Lebensgemeinschaft.“

Steuerrecht: Behauptet wird eine steuerliche Diskriminierung der Homosexuellen

Richtig ist, dass Schwulen und Lesben, die Kinder in die Partnerschaft mitbringen, zwar nicht der Alleinverdienerabsetzbetrag, jedoch der gleich hohe Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, ohne dass ihnen das Zusammenleben mit ihrem Partner schaden würde.
Erbschafts- und Schenkungssteuer begünstigt nur Ehegatten.

Staatsbürgerschaftserwerb: vereinfachter Erwerb steht nur Ehegatten zu.

Adoptionsrecht: Gefordert wird ein Adoptionsrecht für Homosexuelle

Bedeutende Stimmen in der pädagogischen Forschung betonen, dass Kinder zur gesunden Entwicklung Vater und Mutter benötigen. Da im Rahmen von homosexuellen Beziehungen die Aufteilung von Vater- und Mutterrolle naturgemäß nicht möglich ist, sind negative Folgen auf die kindliche Entwicklung zu befürchten. Es ist daher ein Adoptionsrecht homosexueller Paare strikt abzulehnen. Vgl Heinz Zangerle „Homo-Ehe: Und was ist mit den Kindern?“ siehe Beilage G; Horst Petri „Das Drama der Vaterentbehrung“, Freiburg, Herder; derselbe “Vom Chaos der Familie zu einer neuen Geschlechterdemokratie“, Studioheft Radio Vorarlberg Nr. 35 (Frühling 2001),43. Gerhard J.M. van den Aardweg „Homo-„Ehe“ und Adoption durch Homosexuelle“(www.aerzteaktion.de)

Einige Fakten

  1. Die ERMK sieht ein Recht auf Ehe und Familie nur für Mann und Frau vor.

    Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
    (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
    (2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
    Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
    Mit Erreichen des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie gründen.
     
  2. Die 2000 in Nizza proklamierte Europäische Grundrechtecharta überlässt hingegen dieses Recht der einzelstaatlichen Gesetzgebung.
     
  3. Im Jahr 1996 wurde das strafrechtliche Verbot der Bildung homosexueller Vereinigungen (§ 221 „Vereinsverbot“) sowie das Werbeverbot (§220 „Werbung für gleichgeschlechtliche Unzucht“) vom Parlament aufgehoben. Dies hatte zur Folge, dass nunmehr zahlreiche Vereinigungen -teilweise von öffentlichen Stellen subventioniert- homosexuelle Lebensformen sowie homosexuelle Praktiken offen propagieren. Life Ball und Europride sind Beispiele für Verantaltungen, zahlreiche Broschüren und Zeitschriften sind schriftliche Äußerungen in diesem Sinn. Vgl „Sex unter schwulen Sternen“, Vienna Gay GUIDE“, „Bussi, Österreichs Magazin für Schwule“, „Sicherer Sex für schwule Männer“; Propagierung dieser Praktiken an Volkschulen bzw. der Kritik am Schulzugang für Homosexuellen-Organisationen; zur Einführung der „Homokunde“ an Schulen siehe Christa Meves in KathNet 20.8.2004.
     
  4. Verheerende Folgen vaterloser Familien: „Jugendliche in den USA, die aus vaterlosen Familien kommen, stellen 63 % der Selbstmörder, 85 % der Kriminellen, 75 % der Drogenabhängigen und 71 % der Teenagerschwangerschaften“. (idea 28/04,S.2) Immerhin können Kinder, die bei einem alleinerziehenden
    Elternteil aufwachsen, ihren Vater- und Muttermangel wenigstens noch „kon-
    struktiv bearbeiten und betrauern“.
    Die mit der Adoption „einhergehende stillschweigende Beseitigung des Vaters ist ein hoch aggressiver Akt, der sich gegen die Kinder richtet. Homosexuelle Paare „zerstören bereits den Beginn der Identitätsentwicklung. Kinder sind dann nur noch Spielzeuge.“ „Die Welt“ (3.7)
     
  5. Gefahren für Kinder in homosexuellen Partnerschaften: Nach einer US-Studie von 1996 gaben 29 % der Befragten mit homosexuellem Elternteil an, “im Kindes- oder Jugendalter von ihrem homosexuellen Elterteil sexuell belästigt worden zu sein. In der heterosexuellen Vergleichgruppe geben dies nur 0,6 % an. 67 % der Männer, die bei einem homosexuellen Elternteil aufgewachsen waren, sagten, dass ihre erste sexuelle Erfahrung homosexuell gewesen sei.
    Die gemeinsame Adoption ist selbst in Staaten, die eingetragenen Partnerschaften oder gar Ehen von Homosexuellen zulassen, vielfach ausgeschlossen.
    Hinsichtlich der Obsorge: Nicht wenige Väter müssen es hinnehmen, dass ihre Kinder in lesbischen Beziehungen leben. Nicht selten nimmt eine lesbische Partnerin die Rolle des „Ersatzpapi“ ein und prompt ist der leibliche Vater überflüssig. In heterosexuellen Lebensgemeinschaften kann tatsächlich zB ein Stiefvater in Konkurrenz zum leiblichen Vater die Obsorge (nach Versterben der Mutter) beantragen. Dies seit 1.7.2001.
     
  6. Keine Minderheit hat mehr erreicht als die Homos: „Intensives Beackern des vorpolitischen Raumes, schlagkräftige Lobbyarbeit, Einigkeit im Blick auf die wesentlichen Ziele, vorbildliche Vernetzung, Einfluss in den Medien, Aufstieg in politische Ämter: Das ist der Stoff, aus dem die Erfolgsgeschichte der Homosexuellen gemacht ist. Die Verschiebung von Wertvorstellungen und die damit einhergehende Veränderung des gesellschaftlichen Klimas tun ein Übriges. So ist es einer zahlenmäßig vergleichsweise unbedeutenden Gruppe gelungen, sich derart aufzuplustern, dass sie als Macht wahrgenommen wird“.(IK-Nachrichten 2004)
     
  7. Heterosexuelle Beziehungen zeigen gewöhnlich eine höhere Stabilität als homosexuelle Beziehungen, die sogar nach Darstellung der Homo-Organisationen nur selten monogame, verbindliche und dauerhafte Verbindungen sind. Das zeigen auch Zahlen aus den Niederlanden, wo 2/3 der homosexuellen Paare nach kurzer Zeit bereits getrennt sind (Debatte im deutschen Bundestag vom 7.7.2000 zur Einbringung des Lebenspartnerschaftsgesetzes /LPartG).
    Das Scheidungsrisiko schwuler Paare liegt um 50 % höher als bei heterosexuellen Paaren. Die Rate bei lesbischen Paaren liegt bei 167 %. In die Untersuchung wurden auch demographische Merkmale bezüglich des erhöhten Scheidungsrisikos mit einbezogen. Das Ergebnis: Schwule Paare haben ein um 35 % höheres Scheidungsrisiko und bei lesbischen Ehen liegt das Risiko um 200 % höher als bei heterosexuellen Ehen. (Ergebnisse basieren auf genauen nationalen Daten aus dem Schweden der 90er-Jahre; Institute for Marriage and Public Policy, präsentiert auf einer Tagung der „Population Association of America (PPA) in Boston).
     
  8. Im August 2004 wurden in Kalifornien 4000 durch den Bürgermeister von San Francisco vorgenommene Trauungen für nichtig erklärt. Ebenso 400 in Frankreich.
     
  9. „Dem internationalen Feldzug zur Homosexualisierung der Industrienationen
    gelang es mühelos, einer ganzen Welt den Bären einer quasi natürlichen „Spielart“ der Sexualität aufzubinden – gegen die zahllosen anderslautenden wissenschaftlichen Arbeiten in den Universitäten über die Entstehung der Homosexualität.
    Machen sich unsere eilfertig vorpreschenden Politiker bewusst, was sie da empfehlen? Das muss uns klar sein: Die Öffentlichkeit ist bereits heute fest in ideologischer Hand – und erst die Enkel werden kopfschüttelnd abermals fragen: Warum habt ihr denn nichts getan, nichts für die jungen unschuldigen Kinder ohne Lebenserfahrung? Warum habt ihr dem Unheil seinen Lauf gelassen- ihr habt es doch gewusst ?“ (Kinder -und Jugendpsychotherapeutin Meves)
     
  10. Zukunftsaussichten für Kinder: Gruppen, die sich zynischerweise „Kinderrechtsbewegungen“ nenne, fordern die Anerkennung kindlicher Sexualität. Hintergrund mancher dieser Bewegungen ist der Wunsch von Pädophilen, ihre Neigungen auch rechtlich legitimiert ausüben zu können. Dazu bezeichnen sich diese als „diskriminierte Minderheit“. Auf ihrer Homepage ist die Rede von „intergenerativer Intimität“.