In letzter Zeit wird in der Öffentlichkeit verstärkt gefordert, die Rechtsstellung Homosexueller zu verbessern – insbesondere durch:
Dazu wird angeführt, dass man eine Beurteilung der Homosexualität als
unmoralisch, krankhaft und sozialschädlich etc aufgeben müsse. Untersuchungen
hätten gezeigt, dass eine homosexuelle Disposition gewissen Menschen sozusagen
„in die Wiege gelegt“ worden sei, weshalb weder eine „Verführung“ zur
Homosexualität noch eine „Heilung“ von solchen Neigungen möglich sei.
Wenn
dem so sei, erübrige sich ein strafrechtlicher Schutz vor Verführung, und nicht
nur das: Wer habe das Recht, Homosexualität als „minderwertig“ zu bezeichnen,
wird rhetorisch gefragt; wer könne es nun noch wagen, eine „Heilungsmöglichkeit“
zu behaupten oder „Behandlung“ anzubieten bzw. in Angriff zu nehmen? Theologisch
verbrämt spricht man gar von Homosexualität als „gleichwertiger
Schöpfungsvariante“.
Wer diese Prämissen teilt, kann sich wohl kaum mehr
gegen die eingangs angeführten Forderungen stellen. Man könnte in Anlehnung an
die mittlerweile rechtlich implementierte „positive Diskriminierung“ von Frauen
sogar noch weiter gehen und fragen (dies geschieht auch tatsächlich, allerdings
noch kaum hierzulande), was gegen sog. „affirmative actions“ zugunsten von
Homosexuellen spräche. - Als Mindestforderung scheint sich die Gleichstellung
homosexueller und heterosexueller Paare zu ergeben: Diejenigen Homosexuellen,
die heiraten wollen, sollen dies mit denselben Folgen wie Heterosexuelle tun
können; andere, die „formlos“ zusammenleben möchten, sollte dies unter denselben
rechtlichen Rahmenbedingungen wie heterosexuellen „Lebensabschnittspartnern“
möglich sein.
- Keine Diskriminierung, aber auch keine Gleichstellung: So sehr man
einerseits das Recht Homosexueller auf Privatleben zu achten und zu respektieren
hat, so wenig ist andererseits eine positive staatliche Anerkennung und
Förderung angebracht. Diese beide Bereiche sind sorgfältig voneinander zu
unterscheiden.
Es muss weiterhin möglich sein, auch öffentlich Orientierung
und Hilfe anzubieten. Wenn von Seiten der Homosexuellenbewegung ein
strafrechtlicher Schutz vor Hetze gegen Homosexuelle gefordert wird, so ist
dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. Es muss allerdings darauf geachtet
werden, dass der Tatbestand sorgfältig formuliert wird, damit nicht z.B. schon
die Rede von Homosexualität als Krankheit oder das Anbieten von Hilfe als
strafrechtlich zu verfolgende Hetze gegen Homosexuelle angesehen werden kann.
Wem eine solche Befürchtung zu weit hergeholt erscheint, der darf an folgendes
erinnert werden: Als ein Bischof der katholischen Kirche in Anlehnung an den
amerikanischen Psychiater RICHARD COHEN öffentlich feststellte, dass
Homosexualität heilbar sei, forderte der damalige geschäftsführende Klubobmann
der SPÖ, PETER KOSTELKA, in einer Aussendung, „einzelne Schutzbestimmungen im
Strafrecht zu schaffen, um solche Entgleisungen nicht einfach hinnehmen zu
müssen.“ „Die Presse“ vom 27.11.2000 (Ressort Innenpolitik)
- Staatliche
Förderung ist begründungsbedürftig: Der Staat hat an stabilen heterosexuellen
Beziehungen, in erster Linie an guten Ehen, ein eminentes Interesse, da von
diesen nicht weniger als seine Zukunft abhängt. Nur aus heterosexuellen
Beziehungen können Kinder hervorgehen. In stabilen heterosexuellen Beziehungen
haben Kinder die besten Entfaltungsmöglichkeiten. Gerade heute wird immer
klarer, dass Kinder Mutter und Vater als stabile Bezugspersonen brauchen, und
dass das Fehlen derselben grobe Entwicklungsstörungen bis hin zur Neigung zu
Kriminalität, Drogensucht, Promiskuität etc (mit-) verursachen kann. Vgl Horst
Petri, Das Drama der Vaterentbehrung. Vom Chaos der Familie zu einer neuen
„Geschlechterdemokratie, Studioheft Radio Vorarlberg Nr 35 (Frühling 2001),
43.
Das eben dargestellte öffentliche Interesse rechtfertigt daher rechtliche
Privilegierungen der Ehe als optimale Grundlage der Familie. Da aufgrund der
gesellschaftlichen Veränderungen Beziehungen instabiler geworden sind und nicht
immer in eine Ehe münden, hat der Staat gewisse Privilegierungen der Ehe auch
auf heterosexuelle Lebensgemeinschaften übertragen, da diese in der Regel oder
zumindest potentiell auch Aufgaben übernehmen wie stabile eheliche
Beziehungen.
Homosexuelle Beziehungen sind hingegen reine Privatsache. Es
besteht daher kein öffentliches Interesse an ihnen, welches über das allgemeine
öffentliche Interesse an gutem Einvernehmen der Bürger untereinander
hinausginge. Ungleiches ungleich zu behandeln stellt aber keine Diskriminierung
dar! Eingriffe in die Vertragsfreiheit wie etwa das Eintrittsrecht in den
Mietvertrag des Partners können nur bei Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen
Interesses gerechtfertigt werden. Dasselbe gilt für Leistungen der
Solidargemeinschaft an Eheleute bzw. heterosexuelle Lebenspartner z.B. in Form
von Steuerbegünstigungen oder Sozialleistungen.
Das Eheverständnis lässt sich
auch nicht rein auf die heterosexuelle Geschlechtlichkeit reduzieren, hier geht
es nicht um die „Privilegierung“ von Gefühlsvarianten und Triebneigungen.
Sollten homosexuelle Beziehungen privilegiert werden, so müssten genauso
Lebensgemeinschaften von Geschwistern oder von Elternteilen mit ihren
erwachsenen Kindern gefördert werden.
Für die Einführung eines ZIP wird argumentiert, man müsse Menschen, die
einander lieben und sich (außerrechtlich) zu gegenseitiger Hilfeleistung und
Beistand verpflichten, einen rechtlichen Rahmen bereitstellen: „Gleiches Recht
für gleich viel Liebe“.
Dagegen ist einzuwenden: Die sogenannten
Begünstigungen (im Mietrecht, Steuerrecht etc) von Ehen und Lebensgemeinschaften
zwischen Mann und Frau begründen sich nicht in der sexuellen Beziehung und auch
nicht in erster Linie in dem Versprechen gegenseitigen Beistandes, sondern im
elementaren Interesse der Gesellschaft, physisch zu überleben: Ehen und
(wenngleich mit gewissen Einschränkungen) außereheliche Lebensgemeinschaften
zwischen Mann und Frau führen in der Regel (und Gesetze haben an der Regel,
nicht an der Ausnahme anzuknüpfen, sodass die Kinderlosigkeit zahlreicher Ehen
und Lebensgemeinschaften kein Gegenargument darstellt) zur Geburt von Kindern
und sichern so das Überleben und die Zukunft der Gesellschaft bzw der Menschheit
überhaupt. Daher sind Eingriffe in Rechte Dritter (zB in das Eigentumsrecht im
Fall des Eintrittsrechts in Mietverträge) verfassungsrechtlich zu rechtfertigen,
ebenso Aufwendungen der Solidargemeinschaft (zB in Form von Steuerbegünstigungen
oder Förderungen).
Dagegen ist auch nicht einzuwenden, dass auch
Homosexuelle Kinder adoptieren oder sogar (im Fall von weiblichen homosexuellen
Verbindungen) etwa durch künstliche Befruchtung oder zukünftig durch Klonen
„Nachkommen“ bekommen könnten. Zahlreiche Studien belegen, dass die besten
Bedingungen für eine gesunde Kindesentwicklung stabile heterosexuelle
Beziehungen darstellen (am besten daher gut gelebte Ehen). Vater- und
Mutterschaft sind nicht bloß „Rollen“, sondern in der Natur begründete Aufgaben,
die ohne Schaden für das Kind nicht substituierbar sind. Der Staat kann nicht
ohne Schaden ein Umfeld von Kindern fördern, das nicht die erforderlichen
Bedingungen bereitstellen kann!
Wenn man nun zur Auffassung kommen
sollte, dass über Ehe und heterosexuelle Lebensgemeinschaften hinaus auch
anderweitige „Solidaritätsgemeinschaften“ (zB die von Homosexuellen), welche die
zentrale generative Funktion nicht bzw nicht adäquat erfüllen, die Ehen und
heterosexuellen Lebensgemeinschaften vorbehaltenen Begünstigungen bekommen
sollten, dann dürfte man jedenfalls nicht an dem sexuellen Beziehungsaspekt
anknüpfen: Dieser ist tatsächlich Privatsache, wo sich der Staat –
selbstverständlich in Grenzen etwa des Jugendschutzes bzw der öffentlichen
Sittlichkeit – nach modernem Verständnis nicht einzumengen hat. Anknüpfungspunkt
könnte allenfalls die – von der sexuellen Komponente unabhängige –
Solidaritätsgemeinschaft zwischen Personen an sich sein.
Folgte man
diesem Gedanken, so müsste man im Rahmen des ZIP nicht bloß homosexuelle
Lebensgemeinschaften berücksichtigen, sondern auch andere Verbindungen, welche
auf besonderem gegenseitigem Beistand beruhen (zB Pflege eines besonders
pflegebedürftigen Menschen durch eine nicht seiner Familie angehörige Person).
Eine Beschränkung auf homosexuelle Lebensgemeinschaften wäre unsachlich und
daher verfassungswidrig.
Die Grundfrage bleibt jedoch, ob das öffentliche
Interesse an solchen „Lebensgemeinschaften“ überhaupt erheblich genug ist,
Eingriffe in Rechtspositionen anderer (Eingriff ins Eigentum durch
Eintrittsrechte in Mietverträge) oder sonstige Aufwendungen der
Solidargemeinschaft verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
Anmerkung: Die
Diskussion wird völlig einseitig und unsachlich geführt. Die
Diskriminierungshypothese geht überwiegend von einem Vergleich der Ehe mit der
gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft aus.
Die behauptete Diskriminierung
ist aber zu überprüfen an der Behandlung heterosexueller Lebensgemeinschaft zur
homosexuellen Lebensgemeinschaft.
Erbrecht: Behauptet wird, dass Homosexuelle
einander nicht beerben können
Richtig ist, dass Homosexuelle – wie alle
anderen Menschen auch – einander als Erbe testamentarisch einsetzen können. Es
genügt ein handschriftliches Dokument. Das gesetzliche Erbrecht haben nur
Ehepartner. Es gibt also weder ein gesetzliches Erbrecht des (bloßen)
Lebensgefährten, noch eine steuerliche Begünstigung des aufgrund eines
Testaments erbenden Lebensgefährten (für Homo- und Heterosexuelle gilt
Steuerklasse V).
Mietrecht:
Gefordert wird ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag des verstorbenen
homosexuellen Lebenspartners
Richtig ist, dass Eingriffe in die
Vertragsfreiheit bzw Freiheit der Verfügung über das Eigentum wie etwa die
Statuierung eines gesetzlichen „Zwangsmietverhältnisses“ einen massiven Eingriff
in die liberale Wirtschaftsordnung und das Grundrecht auf Eigentum darstellen.
Solche Eingriffe sind nur bei Vorliegen gewichtiger öffentlicher Interessen
gerechtfertigt.
(Der OGH lehnte vor etlicher Zeit ab, einem Homosexuellen die
Übernahme des Mietvertrages seines Freundes zu gestatten. 2003 sah der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg darin eine
Diskriminierung. Laut Mietrechtsexperten ist davon auszugehen, dass Gerichte
seither das Eintrittsrecht homosexuellen Partnern ebenso zubilligen. (Übrigens:
Seit 2002 hat die Stadt Wien für 220 000 Gemeindewohnungen die Regelung für
hetero und homosexuelle Lebenspartner an die für Ehepartner angeglichen).
Der
gemeinsame Abschluss eines Mietvertrages steht natürlich auch Homosexuellen
offen.
Besuchsrecht bzw
Auskunftsrecht: Behauptet wird, dass homosexuellen
Lebenspart-
nern im Falle eines Krankenhausaufenthalts kein Recht auf
Auskunft über den Gesundheitszustand bzw Besuchsrecht gewährt würde.
Richtig ist, dass die Erteilung von Auskünften über den
Gesundheitszustand eines Patienten nur mit dessen Zustimmung erfolgen darf. Die
ärztliche Verschwiegenheitspflicht gilt für jedermann. Ebenso wie selbst dem
Ehegatten die Auskunftserteilung verweigert werden kann, kann sie einem
homosexuellen Partner erteilt werden. Angenommen wird eine Einwilligung des
Patienten, ihm nahestehende Personen zu informieren. (So im AKH,
Lorenz-Böhler-Spital, Rudolfinerhaus, Göttlicher Heiland etc) Wenn ein Patient
nicht äußerungsfähig ist, liegt das Ermessen beim jeweiligen Arzt. Abgesehen
davon, könne Patienten zu Lebzeiten eine Patientenverfügung erlassen, wer
informiert werden darf.
Arbeitsrecht/Pflegefreistellung (öffentliches
Dienstrecht/privates Arbeitsrecht):
Behauptet wird, dass
Homosexuelle kein Recht auf Pflegefreistellung hätten
Richtig ist, dass
die Koalitionsregierung am 1. Juli 2004, in Umsetzung einer EU - Richtlinie,
gegen die Stimmen der Opposition, ein Verbot der Benachteiligung am Arbeitsplatz
aufgrund der sexuellen Orientierung beschlossen hat. Die Pflegefreistellung
steht daher auch schwulen und lesbischen Arbeitnehmern zu.
Im Bereich der
Landesgesetzgebung sind derartige Regelungen nicht überall
vorgesehen.
Sozialversicherung:
Gefordert wird die Hineinnahme des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten in den
Kreis der beitragsfreien anspruchsberechtigten Angehörigen
Leistungen der
Solidargemeinschaft wie die oben angesprochenen können nur bei Vorliegen
öffentlicher Interessen gerechtfertigt werden. Daher ist etwa die Hineinnahme
des gleichgeschlechtlichen Partners in den Kreis der beitragsfreien
anspruchsberechtigten Angehörigen nicht begründbar. In diesem Zusammenhang wäre
auch die jüngste Einschränkung der Regelung beitragsfreier Mitversicherung zu
beachten: Beitragsfreiheit soll nunmehr, vereinfacht gesagt, nur dem Ehepartner
gewährt werden, der sich der Pflege bzw Obsorge widmet und deshalb auf
Erwerbstätigkeit verzichtet. Eine kostenlose Mitversicherung ohne (frühere)
Pflege von Kindern gibt es inzwischen nicht einmal mehr für Ehepaare! Es ist ein
zusätzlicher Beitrag für die Mitversicherung zu entrichten. Eine
Hinterbliebenversorgung in der Sozialversicherung steht nur Ehegatten
zu.
Pensionsrecht: Gefordert wird ein Pensionsanspruch des homosexuellen
„Witwers“
Historisches Ziel der Witwenpension war es, Hausfrauen, die
ihre Arbeit der Kindererziehung gewidmet hatten, finanziell abzusichern. Bei
Homosexuellen ist keinerlei Versorgungszweck erkennbar, da jeder Homosexuelle in
Ermangelung von Obsorgepflichten für Kinder aus dieser homosexuellen Beziehung
problemlos einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Überdies brächte jede
sozialversicherungsrechtliche Privilegierung deutliche Mehrkosten mit sich mit
der Konsequenz der Erhöhung der Beträge für alle Beitragszahler.
Auch die
heterosexuelle Lebensgemeinschaft hat keinen Pensionsanspruch.
Damit wird
klar, was gewollt ist, die Homosexuellen - EHE und nicht die „An-
erkennung
der Lebensgemeinschaft.“
Steuerrecht:
Behauptet wird eine steuerliche Diskriminierung der Homosexuellen
Richtig
ist, dass Schwulen und Lesben, die Kinder in die Partnerschaft mitbringen, zwar
nicht der Alleinverdienerabsetzbetrag, jedoch der gleich hohe
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, ohne dass ihnen das Zusammenleben mit ihrem
Partner schaden würde.
Erbschafts- und Schenkungssteuer begünstigt nur
Ehegatten.
Staatsbürgerschaftserwerb:
vereinfachter Erwerb steht nur Ehegatten zu.
Adoptionsrecht: Gefordert wird ein Adoptionsrecht für
Homosexuelle
Bedeutende Stimmen in der pädagogischen Forschung betonen,
dass Kinder zur gesunden Entwicklung Vater und Mutter benötigen. Da im Rahmen
von homosexuellen Beziehungen die Aufteilung von Vater- und Mutterrolle
naturgemäß nicht möglich ist, sind negative Folgen auf die kindliche Entwicklung
zu befürchten. Es ist daher ein Adoptionsrecht homosexueller Paare strikt
abzulehnen. Vgl Heinz Zangerle „Homo-Ehe: Und was ist mit den Kindern?“ siehe
Beilage G; Horst Petri „Das Drama der Vaterentbehrung“, Freiburg, Herder;
derselbe “Vom Chaos der Familie zu einer neuen Geschlechterdemokratie“,
Studioheft Radio Vorarlberg Nr. 35 (Frühling 2001),43. Gerhard J.M. van den
Aardweg „Homo-„Ehe“ und Adoption durch Homosexuelle“(www.aerzteaktion.de)